Allgemeinverfügung für den Drohneneinsatz in der Landwirtschaft und zur Tierrettung

Hinweis zu geförderten Bestandsdrohnen 2021-2023 bezüglich der Klassifizierung (CE-Kennzeichnung)

Um den Drohneneinsatz auch mit geringeren Abständen zu Häusern als 150 Metern zu ermöglichen, hat das zuständige Luftfahrt-Bundesamt am 20.03.2024 gemäß § 35 S.2 VwVfG die folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Abweichend von der Regelung in UAS.OPEN.040 (2) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 62) gilt für den Betrieb von Unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS), die zu landwirtschaftlichen Zwecken und Tierschutzzwecken (bspw. Jungtierrettung) und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Regelung:

Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g bis 25 kg dürfen bei einem Betrieb in der offenen Kategorie, Unterkategorie A3 von dem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten abweichen. Der seitliche Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten soll stets größer als 10 Meter und stets größer als die Flughöhe des Fluggeräts sein.

Damit ist die Rehkitzrettung auch in der Nähe von Häusern ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand weiterhin möglich.
Details hierzu finden Sie hier.

Quelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

 

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