Wir hatten den Hilferuf einer Dame erhalten, weil sie sich seit einiger Zeit von einer Drohne belästigt fühlt.
In ihrem Fall kam es nach unserer Einschätzung zu mehreren Verstößen gegen die Luftverkehrs-Ordnung:
- Verletzung von Privatsphäre und Persönlichkeitsrecht
- Nachtflug
- FPV-Flug
Privatsphäre und Persönlichkeitsrecht
Generell gilt: Fremder Boden ist tabu!
Das Be- / Überfliegen von Wohngrundstücken ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder der Bewohner schlicht verboten. Auch Balkon, Terrasse und Garten zählen zur geschützten Privatsphäre.
Eine Wohnung oder Räume mit besonderem Schutz gegen Einblicke werden als letztes persönliches Refugium (Rückzugsort) oder höchstpersönlichen Lebensbereich bezeichnet. Eine Straftat nach § 201a StGB begeht jemand, wenn er sich mit einer Drohne Einblicke in diese verschafft. Darunter fällt auch die Herstellung von Bildaufnahmen. Das Gesetz sieht hier eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Nachtflug
Im geschilderten Fall der Dame wurde sie auch in der Dunkelheit von dem Copter belästigt.
Für Drohnen gilt ein grundsätzliches Nachtflugverbot und stellt somit eine strafbare Handlung dar. Nachtflüge sind prinzipiell genehmigungspflichtig bzw. bedarf es einer Aufstiegserlaubnis.
FPV-Flug
Da in der Umgebung kein Drohnen-Pilot zu erkennen / ermitteln war, ist davon auszugehen, dass die Drohne per FPV (First Person View) geflogen wurde. Das bedeutet also aus der "Ich-Perspektive" bzw. Pilotensicht - Steuerung rein über die Kamera und den Monitor. Drohnen dürfen generell nur auf Sicht (also in Sichtweite) geflogen werden. FPV-Flüge sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich / erlaubt!
Es kommt leider immer öfter vor, dass Menschen sich von Drohnen belästigt oder gar bedroht fühlen.
Dabei ist es egal, ob dieses Handeln aus Unwissenheit oder mit Vorsatz erfolgt. Die Folge bei Zuwiderhandlung können hohe Bußgelder oder Freiheitsstrafe sein!
Hilfreich wäre eine genaue Dokumentation (Foto, Datum und Uhrzeit) über das Auftauchen des Fluggerätes bzw. der Drohne.
Sofern die Möglichkeit besteht, sollten Sie sich um einen Zeugen kümmern, der das widerrechtliche Verhalten bestätigen / bezeugen kann.
Logischerweise konnten wir der Dame bei ihrem Problem nicht helfen, jedoch zumindest entsprechende Hinweise geben.
- Sollte Ihnen die Person bekannt sein, dann fordern Sie diese schriftlich zur Unterlassung auf und verweisen Sie auf das Persönlichkeitsrecht.
- Ist Ihnen die Person nicht bekannt, ist es ratsam den Vorfall / die Vorfälle dem Ordnungsamt zu melden oder bei der örtlichen Polizeidienststelle Anzeige gegen Unbekannt zu stellen. Hilfreich ist hierbei die Bereitstellung der Dokumentation - wie oben bereits erwähnt.
Weitere Infos zu den Regeln und Pflichten zur Verwendung einer Drohne können Sie hier lesen.
Unterlassung anfordern
Leider liegt nur der polizei die Adresse vor!was kann ich tun...aus Datenschutz kommt man dort nicht ran!